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   RG, 19.05.1913 - Rep. VI. 30/13   

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RG, 19.05.1913 - Rep. VI. 30/13 (https://dejure.org/1913,105)
RG, Entscheidung vom 19.05.1913 - Rep. VI. 30/13 (https://dejure.org/1913,105)
RG, Entscheidung vom 19. Mai 1913 - Rep. VI. 30/13 (https://dejure.org/1913,105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die zu Unrecht unterbliebene Beeidigung eines Zeugen stets ein Revisionsgrund? 2. Zum Begriffe der Vermögensübernahme durch Vertrag. Stellung des Bürgen zu dem das Vermögen des Hauptschuldners übernehmenden Gläubiger.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeidigung von Zeugen; Vermögensübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 273
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92

    Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich

    Einen solchen Anspruch konnte er freilich vorrangig vor der Erfüllung der Gläubigeransprüche aus dem übernommenen Vermögen befriedigen (vgl. RG WarnR 1914 Nr. 213; RGZ 82, 273, 278; 139, 199, 202, 204; BGHZ 66, 217, 226 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urt. v. 15. Juni 1962 - VI ZR 268/61, WM 1962, 962, 964 f; v. 7. Juni 1984 - I ZR 47/82, WM 1984, 1060, 1063; Erman/Westermann aaO § 419 Rdn. 26; MünchKomm/Möschel aaO § 419 Rdn. 46, 47; Staudinger/Kaduk aaO § 419 Rdn. 136, 138, 146; Staudinger/Marotzke aaO § 1991 Rdn. 13, 19, 20).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 274/57

    Vertrag über Nachlaß eines lebenden Dritten

    Nun ist es zwar richtig, daß gegebenenfalls auch die Umdeutung eines nach § 134 BGB nichtigen Geschäfts in ein erlaubtes gemäß § 140 BGB möglich ist (RGZ 125, 209, 212; RG SeuffArch 80 Nr. 110), nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts soll auch die Umdeutung einer nach § 311 BGB nichtigen Verpflichtung zur Vermögensübertragung in eine solche zur Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände, selbst wenn diese das ganze Vermögen darstellen, möglich sein (RGZ 76, 1, 3; 82, 273, 277).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Wegen seines Aufwendungsersatzanspruchs steht dem Beklagten in der Zwangsvollstreckung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grundstück zu (RGZ 139, 199, 202; 82, 273, 278; WarnRspr 1914 Nr. 213).
  • BGH, 07.06.1984 - I ZR 47/82

    Prüfungspflichten des Lagerhalters bei Herausgabe des Lagerguts an den

    Denn nach § 1991 Abs. 3 BGB stand er, da er nicht gegen sich selbst klagen kann, mit seiner eigenen Forderung einem - erstrangigen - Urteilsgläubiger gleich, den der Vermögensübernehmer - wie der Erbe - vor allen anderen Gläubigern, auch den titulierten, zu befriedigen hat (RGZ 82, 273, 278; 139, 199, 202; BGH, Urt. v. 15. Juni 1962 - VI ZR 268/61, WM 1962, 962, 964, 965 = DB 1962, 1139; Urt. v. 20. Januar 1971 - VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 442; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 419 Rdnr. 87, 93, 101; § 1991 Rdnr. 3, 6, 8; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 419 Anm. 4 c; Palandt-Edenhofer, BGB, 43. Aufl., § 1991 Anm. 3).
  • BGH, 08.03.1982 - II ZR 86/81

    Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines

    Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß an die Stelle der Hühnerfarm, die der Beklagte nach seinen Angaben am 28. Februar 1978 weiterverkauft hat, als Haftungsmasse der Erlös getreten ist (RGZ 82, 273, 276; Weber a.a.O. § 419 Anm. 84).
  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51

    Verwerfung einer Anschlußberufung

    Es muss also wenigstens die Möglichkeit vorhanden sein, dass das Berufungsgericht ohne die Gesetzesverletzung zugunsten der Beklagten anders erkannt hätte (RGZ 82, 273 ff [275]; 118, 382 ff [384]), diese Möglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn es ohne den Rechtsverstoss zu einem der Beklagten sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
  • BGH, 08.05.1954 - II ZR 192/53

    Vergütungsanspruch gegen eine in Insolvenz geratene Gesellschaft - Haftung unter

    Es hat auch nicht erörtert, ob die hierauf gestützten Ansprüche des Klägers schon daran scheitern müßten, daß die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts als berechtigt anzusehen wäre, sich wegen ihrer Forderungen aus den ihr zur Sicherheit übereigneten Vermögensgegenständen der GmbH zu befriedigen (vgl. RGZ 82, 273; 137, 50 [56]; 139, 199 [202]; Recht 1914 Nr. 471).
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